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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 199/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 24.07.2007, Az: 6 Ca 574/07, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 statthafte und vorliegend insgesamt zulässige, sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch nach § 121 Abs. 2 ZPO auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Nach dieser Vorschrift wird einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Im vorliegenden Fall war die Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Darüber hinaus war die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt auch nicht erforderlich. Dem Rechtsstreit lag ein einfacher Sachverhalt zugrunde, auf dessen Grundlage auch ein rechtlicher Leihe ohne weiteres seine Rechte beim Arbeitsgericht verfolgen konnte. Die Ermittlung der Höhe der einzuklagenden Arbeitsvergütung bedingte lediglich eine einfache Rechenoperation. Die der Arbeitsvergütung zugrunde liegende Vergütungsabrede war in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegt. Vorgerichtliche Einwendungen seitens der Beklagten gegenüber der vom Kläger geltend gemachten Forderung sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in seiner Beschwerde geltend macht, er selbst sei gar nicht in der Lage gewesen, die Klage ordnungsgemäß zu formulieren und die entsprechenden Formalien zu beachten, so ist dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte entgegen zu halten. Der Inhalt der Klageschrift lässt nicht erkennen, dass bis auf die Durchführung einfacher Rechenoperationen eine weitergehende rechtliche Beratung erforderlich war. Aufgabe der Rechtsantragsstellen ist es u. a. gerade, bei bestehenden Formulierungsschwierigkeiten Hilfe zu leisten. Dem Kläger war es daher zumutbar, die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 11.06.2007 - 9 Ta 151/07 -; LAG Schleswig-Holstein v. 16.02.2006 - 1 Ta 248/05 -). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Forderung des Klägers vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt dem Grunde oder der Höhe nach bestritten worden war. Die Einfachheit des Falles wird auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte zum Gütetermin nicht erschien und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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